Vollziehungsklausel
§ 78.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen
- 1. gemäß § 4 Abs. 2,
- 2. gemäß § 6 Abs. 3,
- 3. gemäß § 10 Abs. 3,
- 4. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,
- 5. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
- 6. gemäß § 20 Abs. 4,
- 7. gemäß § 30 Abs. 3,
- 8. gemäß § 32 Abs. 1,
- 9. gemäß § 41b Abs. 3,
- 10. gemäß § 42 Abs. 11 und
- 11. gemäß § 45 Abs. 4
- das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(2a) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen
- 1. gemäß § 4 Abs. 2,
- 2. gemäß § 6 Abs. 3,
- 3. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,
- 4. gemäß § 20 Abs. 4,
- 5. gemäß § 41b Abs. 3,
- 6. gemäß § 42 Abs. 11 und
- 7. gemäß § 45 Abs. 4
- das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch Art. 1 Z 63, BGBl. I Nr. 44/2018)
(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204449
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