Vollziehungsklausel
§ 78.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7 und 8 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen
- 1. gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,
- 1a. gemäß § 10 Abs. 3,
- 2. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,
- 3. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
- 4. gemäß § 20 Abs. 4,
- 5. gemäß § 23 Abs. 2,
- 6. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,
- 7. gemäß § 25 Abs. 5,
- 8. gemäß § 30 Abs. 3,
- 9. gemäß § 32 Abs. 1,
- 9a. gemäß § 42 Abs. 11 und
- 10. gemäß § 45 Abs. 4
- das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen
- 1. gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,
- 2. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,
- 3. gemäß § 20 Abs. 4,
- 4. gemäß § 23 Abs. 2,
- 5. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,
- 6. gemäß § 25 Abs. 5,
- 6a. gemäß § 42 Abs. 11 und
- 7. gemäß § 45 Abs. 4
- das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.
(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen
- 1. gemäß § 4 Abs. 2,
- 2. gemäß § 17 Abs. 1,
- 2a. gemäß § 42 Abs. 11 und
- 3. gemäß § 45 Abs. 4
- das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40191835
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