§ 78 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Vollziehungsklausel

§ 78

(1) § 78.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

  1. 1. gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
  2. 2. gemäß § 6 Abs. 5,
  3. 3. gemäß § 7 Abs. 5,
  4. 4. gemäß § 8 Abs. 1,
  5. 5. gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
  6. 6. gemäß § 14 Abs. 10,
  7. 7. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,
  8. 8. gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,
  9. 9. gemäß § 23 Abs. 2,
  10. 10. gemäß § 24 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,
  11. 11. gemäß § 25 Abs. 5,
  12. 12. gemäß § 26,
  13. 13. gemäß § 34 Abs. 2,
  14. 14. gemäß § 51,
  15. 15. gemäß § 52 Abs. 5,
  16. 16. gemäß § 57 Abs. 2,
  17. 17. gemäß § 66 Abs. 2

    das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

  1. 1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,
  2. 2. gemäß § 23 Abs. 2,
  3. 3. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,
  4. 4. gemäß § 26,
  5. 5. gemäß § 30 Abs. 2,
  6. 6. gemäß § 32,
  7. 7. gemäß § 33,
  8. 8. gemäß § 34 Abs. 2,

    das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß

  1. 1. § 23 Abs. 2,
  2. 2. § 24 Abs. 6 und 7,
  3. 3. § 25 Abs. 5,
  4. 4. § 26

    das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(7) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes und - soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen - der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist

  1. 1. gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2. gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  3. 3. gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

    herzustellen.

(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)