Ergänzungszulage
§ 77
(1) § 77.Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat, gebührt ihm bei Anwendung des § 76 Abs. 1 bis 4 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
- 1. im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
- 2. im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75
- 3. im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
- 1. dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktion übertragen wird, für die ihm eine gleichhohe oder höhere Funktionszulage gebührt wie jene, die für die Funktion vorgesehen war, aus der er gemäß § 76 abberufen worden ist, oder
- 2. der Beamte des Exekutivdienstes der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2Z 2 ist, daß
- 1. die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 76 abberufen worden ist,
- 2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt und
- 3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
- 1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
- 2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf eine Funktionszulage, so sind 65% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(5) Die Ergänzungszulage nach Abs. 4 ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(6) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 gebührt nicht, wenn
- 1. der Beamte des Exekutivdienstes in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
- 2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion.
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