§ 77 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

§ 77

(1) § 77.Dem Berufsoffizier gebührt,

  1. 1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
  2. 2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

    eine Truppendienstzulage von 861 S.

(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.

(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

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