§ 77 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Truppendienstzulage

§ 77

(1) § 77.Dem Berufsoffizier gebührt,

  1. 1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
  2. 2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

    eine Truppendienstzulage von 748 S.

(2) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

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