§ 76a K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 76a
Senatsentscheidungen

Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch Senate zu entscheiden, wenn

  1. 1. darin Disziplinarstrafen nach § 55 Abs. 1 Z 4 oder § 67 Z 3 verhängt wurden, oder
  2. 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.

02.12.2019

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