§ 72 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

§ 72. Gewährleistung der Staffelung

(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß Staffelung gewährleistet ist

  1. 1. zwischen Instrumentenflügen untereinander;
  2. 2. zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten Sichtflügen;
  3. 3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander.

(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.

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