§ 72. Gewährleistung der Staffelung
(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, dass Staffelung gewährleistet ist
- 1. zwischen Instrumentenflügen untereinander,
- 2. zwischen Instrumentenflügen und Sonder-Sichtflügen,
- 3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,
- 4. zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen in der Luftraumklasse C.
(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)