§ 70 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Subsidiaritätsklausel

§ 70

§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 69 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

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