§ 70 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Subsidiaritätsklausel

§ 70

§ 70. Die §§ 58 bis 69 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)