§ 70 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.1994

Subsidiaritätsklausel

§ 70

Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 69a liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

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