§ 6 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1973

§ 6.

Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung. (BGBl. Nr. 289/1971, Art. I Z 1)

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12007766

alte Dokumentnummer

N11973137330

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