§ 6.
Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Landeswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 471/1992, Einspruchsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR12014467
alte Dokumentnummer
N1199328020J
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