Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
§ 6.
Die gemäß den § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR40152601
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)