Zu § 10 Abs. 2
§ 6
(1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:
- 1. die von den österreichischen Hochschulen verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das Diplom);
- 2. die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch das ausländische Diplom und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Nostrifizierung, soweit dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt ist);
- 3. die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Anerkennung dieser Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);
- 4. ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Hochschulprofessors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983;
- 5. die vom Bundesminister für Bauten und Technik oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.
(3) Auch wenn Abs. 1 Z 2 oder 3 nicht zutrifft, sind auf Antrag ausländische akademische Grade, dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung der ausländischen Hochschule, die den Grad verliehen hat, einzutragen, wenn
- 1. die betreffende Person sich nur vorübergehend im Inland aufhält,
- 2. kein Zweifel daran besteht, daß es sich um einen von einer wissenschaftlichen Hochschule verliehenen akademischen Grad handelt,
- 3. die Verleihung des Grades durch das Verleihungsdekret nachgewiesen wird und
- 4. das Recht auf Eintragung des Grades in öffentliche Urkunden des Heimatstaates der betreffenden Person ersichtlich gemacht ist.
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