§ 6 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Zu § 10 Abs. 2

§ 6

(1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:

  1. 1. die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);
  2. 2. die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Nostrifizierung, soweit diese nicht auf der ausländischen Verleihungsurkunde vermerkt ist);
  3. 3. die im Ausland erworbenen akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden österreichischen akademischen Grad auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestätigt wurde (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung);
  4. 4. die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Anerkennung einer Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);
  5. 5. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Universitäts(Hochschul)professors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
  6. 6. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade, soweit sich aus zwischenstaatlichen Abkommen ein Recht auf Führung dieser Grade ergibt (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);
  7. 7. die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.

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