Zu § 10 Abs. 2
Zu § 10 Abs. 2
§ 6.
(1) Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (§ 67 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.
(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (§ 4 Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (§ 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (§ 4 Z 7a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (§§ 70 bis 73 UniStG; § 6 Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. § 72 Abs. 1 UniStG).
(4) Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur" bzw. „Ingenieurin", „Diplom-HTL-Ingenieur" bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin" und „Diplom-HLFL-Ingenieur" bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin" (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1997).
(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.
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