§ 6 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2015

Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).

Jahresmeldungen

§ 6.

(1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.

(2) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.

(3) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 10 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, zu melden.

Schlagworte

Schafmilch, Ziegenmilch

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40170070

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