§ 6 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1984

ABSCHNITT II. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital. UNTERABSCHNITT 1. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.

(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.

(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.

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