§ 6 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

ABSCHNITT II.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital. UNTERABSCHNITT 1. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.

(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

(2) Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,

(3) Das Recht auf Geltendmachung der Fehlbeträge steht einer Körperschaft ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1988

Schlagworte

Gewerbeverlust, Verlustvortrag

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049843

alte Dokumentnummer

N3198810977H

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