§ 6 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

ABSCHNITT II. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital. UNTERABSCHNITT 1. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.

(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.

(2) Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,

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