§ 6 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6.

(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053918

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