Geschäfts- und Personaleinteilung
§ 6.
(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus fest.
Schlagworte
Geschäftseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40209545
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