§ 6 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6.

(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus fest.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209545

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