§ 6 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6.

(1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40192264

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)