§ 6 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2015

Aufhebung der Betriebssperre

§ 6.

Betriebssperren nach § 4 sind von der Behörde aufzuheben, sobald die Zonen nach § 7 eingerichtet sind und:

  1. 1. alle nach § 4 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
  2. 2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
  3. 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 angeordnet wurden und
  4. 4. der Tierhalter/die Tierhalterin vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin nachweislich über die klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40176115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)