§ 6 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.2024

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024

Aufhebung der Betriebssperre

§ 6.

Betriebssperren nach § 4 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:

  1. 1. alle nach § 4 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
  2. 2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
  3. 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 angeordnet wurden und
  4. 4. der Tierhalter/die Tierhalterin vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin nachweislich über die klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40263784

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