Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024
Aufhebung der Betriebssperre
§ 6.
Betriebssperren nach § 4 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
- 1. alle nach § 4 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
- 2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
- 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 angeordnet wurden und
- 4. der Tierhalter/die Tierhalterin vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin nachweislich über die klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.
- Ebenso sind Betriebssperren aufzuheben, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20008598
Dokumentnummer
NOR40263784
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)