Aufhebung der Betriebssperre
§ 6.
(1) Betriebssperren nach § 4 dürfen von der Behörde erst aufgehoben werden, wenn:
- 1. die Bestandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt und sich der Betrieb innerhalb einer Sperrzone desselben Serotyps befindet, oder
- 2. eine Nachuntersuchung nach § 4 Abs. 6 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt, oder
- 3. bei allen empfänglichen Tieren des Betriebes eine Impfung gegen Bluetongue gemäß § 10 durchgeführt und diese mindestens 60 Tage vor Aufhebung der Betriebssperre abgeschlossen wurde, oder
- 4. sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).
(2) Bei der Aufhebung von Betriebssperren müssen zusätzlich Antigen-negative Ergebnisse aller während der Betriebssperre geborenen Tiere vorliegen.
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