§ 6 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

Aufhebung der Betriebssperre

§ 6.

(1) Betriebssperren nach § 4 dürfen von der Behörde erst aufgehoben werden, wenn:

  1. 1. die Bestandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt und sich der Betrieb innerhalb einer Sperrzone desselben Serotyps befindet, oder
  2. 2. eine Nachuntersuchung nach § 4 Abs. 6 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt, oder
  3. 3. bei allen empfänglichen Tieren des Betriebes eine Impfung gegen Bluetongue gemäß § 10 durchgeführt und diese mindestens 60 Tage vor Aufhebung der Betriebssperre abgeschlossen wurde, oder
  4. 4. sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).

(2) Bei der Aufhebung von Betriebssperren müssen zusätzlich Antigen-negative Ergebnisse aller während der Betriebssperre geborenen Tiere vorliegen.

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