§ 6.
Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern
- 1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
- 2. Fernunterricht
- vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008205
Dokumentnummer
NOR40103870
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