§ 6 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 6

§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern

  1. 1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
  2. 2. Fernunterricht

    vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

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