§ 6 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1964

§ 6

§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen vorgesehen ist, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

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