§ 67 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Widerruf inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung

§ 67.

Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß § 65 Abs. 1 und 2 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

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