Widerruf inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung
§ 67.
Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 65a Abs. 1 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40119340
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