Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 67.
Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196607
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