§ 67 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anwendung des APG

§ 67.

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
  2. 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

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