Anwendung des APG
§ 67.
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
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