§ 67 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Anwendung des APG

§ 67.

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. 3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

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