Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte
des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 66
(1) § 66.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(2) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.
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