Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte
des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 66
(1) § 66.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(2) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(3) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.
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