§ 66 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

§ 66

(1) § 66.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Abs. 1 gilt für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.

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