Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 65.
Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1 und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan an die für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, geltenden Vorschriften angepaßt und der Verein zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072192
alte Dokumentnummer
N5197820955L
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