§ 62 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 62.

Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014643

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