Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62.
Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40011146
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