Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 62.
Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 66)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062787
alte Dokumentnummer
N4199012381J
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