§ 62 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 62.

Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 66)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062787

alte Dokumentnummer

N4199012381J

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