Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 62.
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
- 3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40149048
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