Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61
(1) § 61.Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrundezulegen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5, § 60 und § 85b dem Gehalt zuzurechnen.
(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht beziehungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.
(6) Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
(7) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5 oder 6 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 letzter Satz anzuwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Zeiten, mit denen ein von den
§§ 50a oder 50b BDG 1979 erfaßter Lehrer lediglich das Ausmaß einer
auf die Hälfte herabgesetzten - und nicht einer vollen -
Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH und
- 2. an die Stelle des im Abs. 5 angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH
tritt.
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