Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61
(1) § 61.Überschreitet der Lehrer durch
- 1. Unterrichtserteilung,
- 2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
- 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
- 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,
- 1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder
- 2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an
- a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder
- b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, entfallen oder
- 3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung
- a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und
- b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder
- 4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an
- a) Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
- b) gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, angeführten Inhalten entfallen.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.
(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung oder Pflegefreistellung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung oder Pflegefreistellung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.
(7) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1. 2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der
herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung von 1,73% eine Vergütung von 1,15%.
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