Abs. 1, 6a bis 7: gestaffeltes Inkrafttreten (1. 9. 1994 bis 1. 9. 1997) (§ 90 Abs. 8 Z 4 idF BGBl. Nr. 16/1994)
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61
(1) § 61.Wird durch
- 1. dauernde Unterrichtserteilung,
- 2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
- 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie
- 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12
BLVG
das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194 des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen.
(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 4 zuzurechnenden Zulagen. Vertretungen durch einen Lehrer, auf den Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind dabei je Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(6) Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
(7) Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt.
(8) Abs. 7 ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können.
(9) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an
- 1. Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
- 2. gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
begründet ist.
(10) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
- 1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
- 2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder
- 3. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag
unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist.
(11) Für die Anwendung des Abs. 10 sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage
- 1. tatsächlich Unterricht erteilt oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 ausübt oder
- 2. mit Genehmigung der Dienstbehörde an Schulungsveranstaltungen nach Abs. 9 Z 1 oder 2 teilnimmt.
(12) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 zweiter Satz anzuwenden.
(13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
- 1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und
- 2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH
tritt.
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