§ 61 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abs. 1, 6a bis 7: gestaffeltes Inkrafttreten (1. 9. 1994 bis 1. 9. 1997) (§ 90 Abs. 8 Z 4 idF BGBl. Nr. 16/1994)

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61

(1) § 61.Wird durch

  1. 1. dauernde Unterrichtserteilung,
  2. 2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
  3. 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie
  4. 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12

BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194 des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.

(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,8 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen.

(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht beziehungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.

(6) Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.

(6a) Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt.

(6b) Abs. 6a ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können.

(7) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5, 6 oder 6a zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.

(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 letzter Satz anzuwenden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH und
  2. 2. an die Stelle des im Abs. 5 angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH tritt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)