§ 60 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 60.

(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 63)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6 000 S zu bestrafen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 64)

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062785

alte Dokumentnummer

N4199012379J

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